Satzung
§ 1 Name und Sitz
1.
Der am 21. Dezember 1977 gegründete Verein
hat den Namen
Tennisclub Lichterfelde 77
e.V. (TL 77)
und hat seinen Sitz in
Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2.
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.
Januar bis 31. Dezember.
§ 2 Zweck und
Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung des Sports nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausübung der
Sportart Tennis durch die Mitglieder des
Vereins. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten- und
Wettkampfsport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an
Wettkämpfen teil.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Die Inhaber von Vereinsämtern üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5.
Der Verein wahrt parteipolitische
Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte
ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden.
2.
Die Aufnahme ist schriftlich auf
vorgedruckten Aufnahmeanträgen an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s
erforderlich. Mit der rechtsgültigen Unterschrift unter den Aufnahmeantrag
werden die Satzung und die Geschäftsordnung des Vereins anerkannt.
3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand
ist nicht anfechtbar und nicht zu begründen. Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht.
4.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der
schriftlichen Aufnahmebestätigung.
5.
Der Verein führt folgende Mitglieder:
Ordentliche
Mitglieder sind volljährige und voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins.
Sie haben volles Stimmrecht.
Außerordentliche Mitglieder sind Kinder und
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie werden mit Vollendung des
18. Lebensjahres ordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben nur
ein Stimmrecht in der Jugendversammlung.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die
nicht (mehr) am Tennisbetrieb teilnehmen. Ordentliche Mitglieder können bis zum
31.Dezember eines Jahres die passive Mitgliedschaft für das Folgejahr
beantragen. Passive Mitglieder haben Stimmrecht.
Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt
werden, die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Sie haben alle Rechte einer ordentlichen Mitgliedschaft und sind beitragsfrei.
Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt mit
einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung.
§ 4 Erlöschen der
Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt
-
durch Tod
-
durch Austritt
-
durch Ausschluss
-
durch Löschung des Vereins im
Vereinsregister.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein und dessen Vermögen.
2.
Die Austrittserklärung hat schriftlich an
den Vorstand des Vereins zu erfolgen. Der Austritt ist nur mit einer Frist von
3 Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung
muss bis 30. September eines Kalenderjahres eingehen.
3.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung
vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
-
wegen erheblicher Nichterfüllung
satzungsgemäßer Verpflichtungen,
-
wegen schweren Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder der Organe des Vereins,
-
wegen groben unsportlichen Verhaltens und
unehrenhafter Handlungen,
-
wegen Verstoßes gegen die im Verein geltenden
Ordnungen,
-
wegen Zahlungsrückstand eines
Jahresbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen. Die zweite Mahnung
muss die Androhung des Ausschlusses enthalten.
Der Bescheid über
den Ausschluss ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen diese
Entscheidung ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig.
Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg bleibt
vorbehalten.
Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt unberührt.
§ 5 Beiträge
1.
Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
2.
Beiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe und
die Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen. Der Beschluss wird erst mit dem nächsten
Jahr, welches auf die Mitgliederversammlung folgt, wirksam.
3.
Über die Höhe von Umlagen und Mahngebühren
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Diese Beschlüsse sind sofort wirksam.
4.
Beiträge, Umlagen und Mahngebühren werden
in der Beitragsordnung als Teil der Geschäftsordnung veröffentlicht.
§ 6 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1.
Ordentliche, passive und Ehren-Mitglieder
sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechts an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Nur diese Mitglieder können
sich in alle Organe des Vereins wählen lassen.
2.
Außerordentliche Mitglieder sind
berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechts an der Jugendversammlung teilzunehmen. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen
sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4.
Für alle Mitglieder sind die Satzung,
Ordnungen und die Beschlüsse der Organe verbindlich.
5.
Alle Mitglieder sind zur Ableistung von
Arbeitsdiensten verpflichtet. Der zeitliche Umfang sowie die geldliche
Abgeltung werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
festgelegt und in der Beitragsordnung als Teil der Geschäftsordnung
veröffentlicht. Der Beschluss wird erst mit dem nächsten Jahr, welches auf die
Mitgliederversammlung folgt, wirksam.
6.
Die Mitglieder haben die Vereinsinteressen
zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins
entgegensteht.
§ 7 Organe des Vereins
1.
Organe des Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand
c) der
Ältestenrat
d) die
Jugendversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des Vereins.
2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) sollte im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres
stattfinden.
3.
Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung
erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin durch den Vorstand, der
den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung bestimmt. Die Einberufung erfolgt
durch einfachen Brief oder durch Benachrichtigung über Internet (E-Mail), wenn
dem Verein die unwiderrufene schriftliche Erlaubnis vorliegt.
4.
Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
a)
Entgegennahme und Diskussion der
Jahresberichte und der Vorausschau der Mitglieder des Vorstandes
b) Festsetzung
der Höhe der Beiträge, Arbeitsleistungen und Mahngebühren sowie deren
Fälligkeit
c) Festsetzung
der Aufnahmegebühren und Umlagen
d)
Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und
des Ältestenrates
e) Entlastung
des Vorstandes
f) Satzungsänderungen
5.
Über Anträge, die vom Vorstand und den
ordentlichen Mitgliedern gestellt werden
können und nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann die
Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor
der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später
eingehende Anträge (vor allem in der Hauptversammlung gestellte Anträge) können
nur berücksichtigt werden, wenn der Fall der Dringlichkeit bejaht wird. Diese
Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind
ausgeschlossen.
6.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen
verpflichtet:
a) auf
Verlangen der Mehrheit des Gesamtvorstandes
b)
auf schriftlichen Antrag durch 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder gegenüber dem Vorstand.
7.
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie
satzungsgemäß einberufen ist. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
8.
Zur Satzungsänderung ist eine
Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
9.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung
erfolgen, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird.
10.
Die Mitgliederversammlung wird durch die/den
1. Vorsitzende/n, im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die
Vorstandsmitglieder nach der in § 10 angegebenen Reihenfolge geleitet.
11.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, das von der/vom Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und von der/vom
Protokollführerin/vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
12.
Vom Registergericht und Finanzamt für
erforderlich gehaltene Änderungen der Satzung darf der Vorstand vornehmen,
soweit sie nicht den Zweck des Vereins ändern oder in Rechte der Mitglieder
eingreifen.
§ 9 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem
geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand.
Zum geschäftsführenden
Vorstand gehören:
der/die
1. Vorsitzende
der/die
2. Vorsitzende
der/die
Kassenwart/in
Zum Gesamtvorstand
gehören zusätzlich:
der/die
Clubwart/in
der/die
Sportwart/in
der/die
Jugendwart/in
der/die stellvertretende
Sportwart/in
der/die stellvertretende Jugendwart/in
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
geschäftsführende Vorstand. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein
durch die/den 1. Vorsitzende/n oder die/den 2. Vorsitzende/n mit einem anderen Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands vertreten.
3.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der/die stellvertretende Sportwart/in und der/die
stellvertretende Jugendwart/in haben Stimmrecht nur bei Abwesenheit der/des
Sportwartin/Sportwarts bzw. der/des Jugendwartin/Jugendwarts.
4.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder des Vorstands vorschriftsmäßig eingeladen wurden und der
geschäftsführende Vorstand die Stimmenmehrheit erzielen könnte. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Ist dieser
nicht anwesend, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des/der 2.
Vorsitzenden.
5.
Der Vorstand ist für die Dokumentation der
Versammlungen und der Geschäftsabläufe zuständig. Er fertigt über die bei den
Vorstandssitzungen erfolgten Beschlüsse Beschlussprotokolle an. Über die Beschlüsse
ist die Mitgliedschaft regelmäßig zu informieren. In die Protokolle ist den
Mitgliedern zu den Bürozeiten Einsicht zu gewähren.
6.
Der Gesamtvorstand ist zuständig für die
Erledigung aller den Verein betreffenden Fragen, er ist für die Verwaltung des
Vereins zuständig.
a)
Der/die 1. Vorsitzende vertritt die Belange
des Vereins, insbesondere gegenüber Behörden und Organisationen. Ihm/ihr
obliegt/obliegen die Einberufung und die Leitung der Mitgliederversammlung und
der Vorstandssitzungen.
b)
Der/die 2. Vorsitzende vertritt die/den 1.
Vorsitzende/n im Verhinderungsfalle und unterstützt ihn bei der Erledigung der
laufenden Geschäfte.
c)
Der/die Kassenwart/in führt die
Kassengeschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
d) Der/die
Clubwart/in ist für die Pflege, Wartung und Instandhaltung der Clubanlage und
für die Koordination von Gesellschaftsveranstaltungen zuständig.
e) Der/die
Sportwart/in ist für die Organisation des Sportbetriebes zuständig.
f) Der/die
Jugendwart/in fördert und koordiniert die Jugendarbeit im Verein. Er/sie
vertritt den Verein in allen Jugendfragen nach außen.
7.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes setzt der
Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen
Vertreter ein. Vorstandssitzungen werden von der/vom 1. Vorsitzenden oder -
wenn es das Vereinsinteresse erfordert - von einem anderen Vorstandsmitglied
einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
8.
Der geschäftsführende Vorstand ist für
Aufgaben, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung
bedürfen, zuständig. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Erledigung durch den
Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
9.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit
des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
10.
Die Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes sind berechtigt, an allen Sitzungen sonstiger Gremien teilzunehmen.
§ 10 Kassenprüfer/in
1.
Die Mitgliederversammlung wählt für die
Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatz-Kassenprüfer, die
nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2.
Die Kasse ist halbjährlich zu prüfen. Die
Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Buchführung, den Jahresabschluss und
erstatten über das Prüfungsergebnis Bericht in der Mitgliederversammlung. Sie
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Kassenwarts und des Vorstands. Bei einem evtl. Rücktritt des Kassenwarts ist
die Kasse sofort zu prüfen.
3.
Die Wahl derselben Kassenprüfer ist nur
dreimal zulässig.
§ 11 Ältestenrat
1.
Für die Ahndung von Verstößen wird ein
Ältestenrat aus drei Personen gebildet, die nicht dem Vorstand des Vereins
angehören und die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt werden.
2.
Für die Tätigkeit dieser Kommission gilt
die Disziplinarordnung als Teil der Geschäftsordnung des Vereins.
§ 12 Jugendversammlung
1.
Die Jugendversammlung findet vor Beginn der
Sommersaison statt. Für Einladungen, Tagesordnung und Durchführung sind
sinngemäß die Bestimmungen aus § 9 anzuwenden. Jugendliche haben als außerordentliche
Mitglieder auf der Jugendversammlung volles Stimmrecht.
2.
Der Jugendversammlung obliegt die Änderung
der Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung des
Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der
Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“
stehen.
2.
Die Einberufung einer solchen
Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von
2/3 der Vorstandsmitglieder beschlossen hat
oder
b)
von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4.
Ist eine zum Zwecke der Auflösung
einberufene Versammlung nicht beschlussfähig gewesen, so ist es die nächste
satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unter allen Umständen.
5.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur
Förderung des Tennissports. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
Berlin, 29. März 2009